Hausordnung
Nach § 4 (1) GSO erlässt der Schulleiter eine Hausordnung unter Mitwirkung des Schulforums (04.02.2015), der Personalvertretung und der Lehrerkonferenz (28.02.2015).
Wo die Hausordnung keine Regelung vorsieht, werden anstehende Fragen durch Einsicht und Anstand, vor allem aber durch gegenseitige Rücksichtnahme gelöst. Der gesunde Menschenverstand, die übliche Praxis und ein zivilisierter Umgang mit Personen und Sachen sind dabei die Richtschnur.
1. Regelungen zum Aufenthalt auf dem Schulgelände
- Grundsatz pünktlich: Fünf Minuten vor Beginn = pünktlich!
- Aufenthalt vor 7.50 Uhr ausschließlich in der unteren Eingangshalle, bei Unterrichtsausfall der 1. Stunde in der Mensa
- Generell kein Aufenthalt auf den Gängen, weder in den Pausen noch während der Unterrichtszeiten, vor allem nicht in der 6. und 7. Stunde.
- Verlassen des Schulgeländes von Schülern der Klassen 5 bis 10 während der Unterrichtszeit nur mit Genehmigung des Direktorats
- In der Mittagspause dürfen die Schüler/innen, die nicht an der Offenen Ganztagsschule teilnehmen, nach Hause gehen oder sich ggf. Mittagessen außerhalb der Schule besorgen. Eine Besorgungsfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht gestattet.
- Nach Unterrichtsende verlassen die Schüler/innen das Schulgelände.
- Bei gutem Wetter → Aufenthalt auf dem Freigelände, Innenhof ist eine Ruhezone
2. Regelungen zur Sauberkeit und Ordnung
- 12.15 Uhr bzw. 13.00 Uhr: Papierkörbe entleeren
- Nach der letzten Unterrichtsstunde in einem Klassenzimmer: Stühle auf die Tische stellen, Fenster schließen, Markisen hochziehen, Licht ausschalten, Geräte ausschalten
- Säuberungspflicht bei verursachten Verunreinigungen
- Schadensersatz für grob fahrlässige oder gar mutwillige Sachbeschädigungen
- Pizzakartons und andere größere Verpackungen müssen direkt in die großen Müllcontainer geworfen werden.
- Abstellen von Fahrrädern nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen, keinesfalls vor den Schulgebäuden, auf den Grünflächen und den angrenzenden Gehsteigen und Straßen. Rettungs- und Lieferwege sind in jedem Fall freizuhalten.
- Ballspiele und andere Spiele vor den Garagen und natürlich auf dem Spiel- und Sportgeländesind erwünscht, auch auf dem Sportplatz, falls freigegeben (Unterricht hat Vorrang.).
- Fundsachen werden in denKeller, Raum K012, gebracht,Wertgegenstände ins Sekretariat.
- keine Schülersprechzeit in der ersten Pause, beim Lehrerzimmer bitte vor der Glastür warten;
- Mobiltelefone und sonstige digitale Speichermedien sind auf dem Schulgelände auszuschalten (Art 56 (6) BayEUG). Bei Zuwiderhandlung wird das Gerät vorübergehend einbehalten.
- Die Mensa kann vor und nach der mittäglichen Essenszeit als Arbeitsraum genutzt werden. Den Anweisungen des Mensapersonals ist Folge zu leisten.
3. Verbote:
- Fahren mit Rollbrettern, Inlineskates oder Kickboards und das Abstellen im Schulhaus
- Rauchen auf dem gesamten Schulgelände und auch im Umfeld der Schule, gilt auch für volljährige Schüler/innen
- Kauen von Kaugummis auf dem gesamten Schulgelände (Hygienegründe)
- Mitbringen von Deosprays in die Schule (Missbrauchsgefahr)
- Schneeballwerfen auf dem gesamten Schulgelände und dem Schulweg
- Aufenthalt vor dem Haupteingang während der Pausen
- Besorgungsfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der Mittagspause
- Schüler/innen, die beim Pausenverkauf schon weiter vorn stehen, mit „Aufträgen“ zu versorgen
Gez. Dr. W. Steflbauer, OStD (Schulleiter)
Sanktionen
Leistungsnachweise
Grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung der Leistungsnachweise
(Beschluss der 1./2. Lehrerkonferenz vom 14.09./15.12.2009; Schulforum 25.11.2009)
GSO § 53 (2): „1 Die Lehrerkonferenz trifft vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen und entscheidet über prüfungsfreie Zeiten; das Schulforum ist zu hören; die Festlegungen sind den Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten bekannt zu geben. 2 Mündliche und schriftliche Leistungsnachweise sollen in allen Vorrückungsfächern gefordert werden und sollen sich auch auf Grundwissen beziehen. 3 In den Fächern Kunst, Musik, Textilarbeit mit Werken und Hauswirtschaft können ersatzweise praktische Leistungen gefordert werden. 4 Zahl, Art und Terminierung der Leistungserhebungen liegen ansonsten im pädagogischen Ermessen der Lehrkräfte.“
Leistungserhebungen nach der GSO (§ 53 – 55)
Große Leistungsnachweise
Schulaufgaben (Pro Fach und für alle Klassen einer Jahrgangstufe derselben Ausbildungsrichtung einheitlich kann höchstens eine Schulaufgabe durch andere gleichwertige Leistungsnachweise ersetzt werden.)
in den modernen Fremdsprachen in einer geeigneten Jahrgangsstufe eine Schulaufgabe in Form einer mündlichen Prüfung
andere gleichwertige Leistungsnachweise nach Modus21 (Anlage 1 zur GSO)
Kleine Leistungsnachweise
Schriftlich: Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests, Praktikumberichte, Projekte
Mündlich: Rechenschaftsablagen, Unterrichtsbeiträge, Referate, Projekte
Praktisch: Projekte, Kunst, Musik, Sport
Fach | Wochenstunden | Anzahl der Schulaufgaben |
---|---|---|
Deutsch, Fremdsprache, Mathematik | 3 | 3 |
Deutsch, Fremdsprache, Mathematik | 4/5 | 4 |
Physik | 2/3 | 2 |
Chemie | 2/3 | 2 |
alle Fächer in 11 und 12 (§ 54 (3) GSO) | 2,3,4 | 1 pro Ausbildungsabschnitt |
Anzahl der kleinen Leistungsnachweise
Die Anzahl der kleinen Leistungsnachweise liegt im Ermessen der Lehrkraft. In Nichtkernfächern sollen aber mindestens 2 pro Halbjahr erhoben werden, da in der Regel ein schriftlicher und mündlicher Leistungsnachweis erforderlich ist. In zwei- und dreistündigen Kernfächern werden ebenso mindestens 2 kleine Leistungsnachweise erhoben, in vier- und mehrstündigen mindestens 3. In allen Fächern der Jahrgangsstufen 11 und 12 werden mindestens 2 kleine Leistungsnachweise erhoben, davon mindestens ein mündlicher.
Verrechnung von großen zu kleinen Leistungsnachweisen (§ 60, § 61 GSO)
Bei 2 großen Leistungsnachweisen | 1:1 |
Bei mehr als 2 großen Leistungsnachweisen | 2:1 |
Jahrgangsstufe 11 und 12 (achtjähriges Gymnasium) | 1:1 |
Weitere Vereinbarungen
- An Tagen mit angesagten schriftlichen Leistungsnachweisen werden keine anderen schriftlichen Leistungsnachweise verlangt.
- Es sind höchstens zwei angesagte schriftliche Leistungsnachweise pro Woche zulässig.
- Nachholschulaufgaben können auch an Tagen, an denen die Klasse einen kleinen schriftlichen Leistungsnachweis schreibt, geschrieben werden; ggf. können auch mehr als 2 Schulaufgaben in einer Woche abgehalten werden (§ 54 (4) i.V.m. § 53 (2) (ergänzender Beschluss der Lehrerkonferenz vom 09.02.2011).
- Rechenschaftsablagen und Stegreifaufgaben beziehen sich auf die unmittelbar vorangegangenen ein bis zwei Unterrichtsstunden.
- Kurzarbeiten umfassen den Stoff der letzten sechs Unterrichtsstunden (ergänzender Beschluss der Lehrerkonferenz vom 13.09.2010).
- Der erste Schultag nach Ferien ist grundsätzlich prüfungsfrei, außer bei freiwilliger Meldung eines Schülers/ einer Schülerin zur Rechenschaftsablage.
Regelungen bzgl. der Rückgabe durch die Schüler/innen
Problemstellung
Lehrkräfte fordern oft über Wochen hinweg die Rückgabe der schriftlichen Leistungsnachweise ein. Arbeits- und Nervenbelastung für Lehrkräfte, Minderung der Unterrichtszeit
Verlustzettel werden sehr leichtfertig ausgefüllt, zum Teil, weil Schüler zu bequem sind danach zu suchen. Inflationäre Flut von Verlustzetteln am Ende des Schuljahres
Abgabe der schriftlichen Leistungsnachweise im Sekretariat häufig erst nach zwei Monaten statistische Erfassung, Information und Respizienz erfolgen verspätet.
kein Zugriff im Beschwerdefall: z.B. kann bei Übertragungsfehlern ins Notenbuch der Lehrkraft die wirkliche Note nicht mehr nachvollzogen werden
Grundsätzlich gelten folgende Regelungen:
Die Rückgabe schriftlicher Leistungsnachweise ist eine Bringschuld der Schüler und keine Holschuld der Lehrkräfte.
Laut Schulordnung müssen schriftliche Leistungsnachweise spätestens eine Woche nach Herausgabe zurück gegeben werden (§ 57 Abs. 2 GSO).
Wird ein schriftlicher Leistungsnachweis nicht innerhalb einer Woche zurückgegeben, so ist der Schüler/die Schülerin nach Ablauf der Woche verpflichtet, unmittelbar nach Schulschluss nach Hause zu fahren und den schriftlichen Leistungsnachweis am gleichen Tag bis 16.00 Uhr im Sekretariat abzugeben oder ggf. in den Hausbriefkasten zu werfen.
Bei einer verspäteten Rückgabe, also ab dem achten Tag nach Herausgabe der Arbeit, bekommt der Schüler/die Schülerin das gesamte Schuljahr über und in allen Fächern keinen schriftlichen Leistungsnachweis mehr mit nach Hause. Dies gilt auch bei Abgabe eines Verlustzettels.
Dies wird in einer Liste erfasst. Im entsprechenden Fall können die Eltern innerhalb von zwei Wochen nach Herausgabe in die Sprechstunde kommen und Einsicht nehmen. Außerdem muss der Schüler/die Schülerin mit einer Ordnungs- oder Erziehungsmaßnahme rechnen.
Die Eltern werden über schlechte Leistungen informiert (z.B. Eintrag im Hausaufgabenheft mit Unterschrift der Eltern oder Information per Post).
Wird die Schulaufgabe zur Korrektur benötigt, sind u.a. folgende Lösungen denkbar: Schüler wird am Nachmittag einbestellt, Schüler fertigt sich eine Kopie an.
(Beschluss der Lehrerkonferenz vom 12.09.2012; Überarbeitung nach Praxiserfahrungen)
Prüfungsformen
Regelungen bei Verhinderung der Teilnahme
Eine Befreiung vom Unterricht im Fach Sport setzt in jedem Schuljahr erneut ein privat-ärztliches Attest (mit Diagnose) voraus, das ggf. vom Schularzt bestätigt werden muss.
In allen Fällen, in denen ein Schüler den Unterricht vorzeitig verlassen möchte, z.B. we-gen Kopfweh, Übelkeit u.ä., ist die Erlaubnis der Schulleitung (Unterschrift!) einzuho-len. Das Direktorat ist nicht berechtigt, selbst eine Diagnose vorzunehmen. In der Regel lassen wir diese Schüler nicht allein nach Hause gehen. Die Verantwortung für den Heimweg eines kranken Schülers können wir nicht übernehmen. Aus diesem Grunde werden die Eltern verständigt und gebeten, ihre Kinder abzuholen. In dringenden Fällen rufen wir einen Arzt oder veranlassen die Einweisung in ein Krankenhaus.
Es kommt immer wieder vor, dass ein Schüler, der „eigentlich krank“ ist, gezielt zu einer Schulaufgabe kommt und anschließend, ohne bei der Schulleitung vorzusprechen, die Schule wieder verlässt. Dies ist nicht gestattet.
Die Schule ist gemäß § 37 GSO berechtigt, bei Häufung krankheitsbedingter Schulver-säumnisse oder bei Zweifel an der Erkrankung, die Vorlage eines ärztlichen oder schul-ärztlichen Zeugnisses zu verlangen. Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, so gilt das Fern-bleiben als unentschuldigt.
Häufung von Abwesenheiten
Nach § 59 GSO kann die Schule Ersatzprüfungen ansetzen, wenn Schüler wegen zu häufiger Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden können.
Abwesenheitsnachweis in den Klassen 10 bis 12
In den Jahrgangsstufen 10 bis 12 führen die Schülerinnen und Schüler ihre Abwesen-heitsnachweise selbst. Die Absenzen werden bei nicht volljährigen Schülern von einem Erziehungsberechtigen unterschrieben und jede einzelne Fehlstunde muss von der entsprechenden Lehrkraft abgezeichnet werden. Der Schnellhefter mit den Abwesenheitsnachweisen ist ein offizielles Dokument und muss immer mitgeführt werden.
Ärztliche Atteste
Bei Erkrankungen von mehr als drei Unterrichtstagen verlangt die Schule nach § 37 (2) GSO ein ärztliches Attest, das zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgestellt worden sein muss. Nachträglich ausgestellte Atteste können nicht berücksichtigt werden.
Bei Erkrankung am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises kann die Schule nach § 37 (2) GSO die Vorlage eines ärztliches Zeugnisses verlangen. Wir machen von dieser Bestimmung in den Jahrgangsstufen 10 bis 12 Gebrauch, d.h. die Schülerinnen und Schüler der 10. bis 12. Klasse müssen generell bei einer Erkrankung am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises ein ärztliches Attest vorlegen. Ansonsten wird der versäumte Leistungsnachweis nach § 58 (4) GSO mit der Note 6 bewertet.
Krankmeldungen und Entschuldigungen per E-Mail werden nicht entgegengenommen. Zum einen ist die Herkunft einer E-Mail nicht verifizierbar und zum andern sind wir aus personellen Grünen nicht in der Lage fortwährend den Eingang der E-Mails zu überprüfen.
Aufsicht Konzept
(Beschluss des Schulforums vom 19.01.2010)
§ 38 GSO: Beaufsichtigung
„1. Für Schülerinnen und Schüler, die sich aus unterrichtlichen Gründen oder im Zu-sammenhang mit sonstigen Schulveranstaltungen in der Schulanlage aufhalten oder die an Schulveranstaltungen außerhalb der Schulanlage teilnehmen,, hat die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung zu sorgen.
2. Der Umfang der Auf¬sichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beauf¬sichtigenden Schülerinnen und Schüler.
3. Schülerinnen und Schülern kann gestattet wer¬den, während der unterrichtsfreien Zeit die Schulanlage zu verlassen.
4. Die Grundsätze stimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter mit dem Schulforum ab.“
Ziele der Beaufsichtigung
Die Beaufsichtigung dient der Gefahrenabwehr, sie hat daher präventiv zu erfolgen. Schü¬ler, Lehrer und alle anderen Personen sollen vor Körperschäden, materiellen und immate¬riellen Schäden bewahrt werden. Zudem soll das Eigentum des Schulträgers geschützt werden. Mögliche Gefahren sollen vorausschauend erfasst und abgewehrt werden.
Zeiten und Umfang der Beaufsichtigung
(weitgehend nach § 39 der GSO von 2004)
• angemessene Beaufsichtigung bei Aufenthalt der Schüler auf dem Schulgelände aus unterrichtlichen Gründen oder sonstige Zeiten, in denen sich Schülerinnen und Schüler auf dem Schulgelände aufhalten
• Die Aufsicht im Schulhaus beginnt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichts (Haus-meister, Schulleitung) bis zum Weggang der Schüler aus der Schulanlage.
• Die Schüler der Klassen 5-9 werden auch in Freistunden beaufsichtigt, da sie in dieser Zeit das Schulgelände nicht verlassen dürfen.
• In der Mittagspause führen jeweils zwei Lehrkräfte Aufsicht im Schulhaus. Dies ge-schieht in Form von regelmäßigen Kontrollgängen (Patrouille gehen). Für die Zeit des Mensabetriebes ist davon auszugehen, dass sich stets Lehrkräfte beim Mit-tagessen in der Mensa aufhalten.
• Bei jeder Schulveranstaltung ist eine Lehrkraft verantwortlich für die Organisation der Beaufsichtigung.
• Beginnt oder endet eine schulische Veranstaltung an einem Ort außerhalb der Schule, so beginnt und endet dort auch die Aufsichtspflicht für die Lehrkraft. Der Treff- und Endpunkt soll möglichst in der Nähe erreichbarer und zumutbarer Ver-kehrsmittel liegen.
Formen der Durchführung der Beaufsichtigung
• Eine Lehrkraft ist für einen bestimmten Aufsichtsbereich zuständig und dort wäh-rend der Aufsichtszeiten präsent.
• Fest zugeordnete Aufsichten können z.B. durch Streifen (Patrouillen) ersetzt wer-den, die permanent durch größere Aufsichtsbereiche gehen und somit präsent sind.
• Alle Lehrer, die sich auf dem Schulgelände aufhalten, sind verpflichtet, auf ihren üblichen Wegen im Schulhaus, z.B. zum Klassenzimmer, zum Kopierraum, Kiosk u.v.a.m., die Augen offen zu halten und bei Regelverstößen zu intervenieren. Dazu gehört z.B. auch, die Schüler im Hof durch die Fenster zu beobachten, einen Blick durch die Fensterfront der Mensa zu werfen, bzw. gelegentlich im Schulhaus „Streife“ zu gehen. Grundsätzlich führt jede Lehrkraft auf der gesamten Schulanlage permanent Aufsicht.
• Auf diese Art schaffen wird eine hohe Aufsichtspräsenz unter Einsparung von festen Diensten und gleichzeitig erreichen wir das geforderte Ziel, dass sich die Schü-lerinnen und Schüler beaufsichtigt fühlen.
• Zur Unterstützung der Aufsicht können das Verwaltungspersonal, pädagogisches Personal, der Hausmeister, Eltern und ältere Schüler herangezogen werden.
• Die Aufsichtspläne werden im Auftrag der Schulleitung erstellt.
Aufgaben der Aufsicht
• deutliche Präsenz in den Aufsichtsbereichen zeigen
• Einhalten der Hausordnung, z.B. Sauberkeit, Unterbinden von Wettrennen der Schüler im Haus, Anordnen von Aufräumarbeiten
• Klassenzimmer in den Vormittagspausen räumen und absperren (ggf. Licht aus-schalten, Fenster schließen)
• Schüler vorausschauend beobachten, Gefahren frühzeitig erkennen, z B auf-kommende Zwistigkeiten im Keim ersticken, schlichten u.a.m
• ggf. mit angemessenen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen reagieren, z B Ti-sche und Bestuhlung von Kaugummiresten säubern lassen
Aufsicht vor Schulbeginn
• Schulhaus: Hausmeister/Schulleitung, alle Lehrkräfte
• Schulgelände: Hausmeister/Schulleitung, alle Lehrkräfte
Aufsichtsbereiche in den Pausen
• Untere Gänge, Keller, Haupteingangsbereich, Toiletten weiblich
• Obere Gänge, Oberer Aufenthaltsbereich, Toiletten männlich
• Pausenhof, Mensa, Sportgelände, Toiletten weiblich (Turnhalle)
• Pausenstand, Pausenhalle, Toiletten männlich (Turnhalle)
• Spielgelände, Teich, Neubau, Hofeinfahrt, Parkplatz, Toiletten weiblich (Neubau)
• Spielgelände, Teich, Neubau, Hofeinfahrt, Parkplatz, Toiletten männlich (Neubau)
Die Aufsichtsbereiche können bei Bedarf von der Schulleitung neu eingeteilt werden. Falls eine Aufsicht verhindert ist und auch keine Vertretung zur Verfügung steht, übernimmt die Lehrkraft des benachbarten Aufsichtsbereichs den vakanten Aufsichtsbereich (Patrouillen). Die eingeteilten Aufsichten informieren sich über Absenzen am Vertretungsplan.
Aufenthaltspflicht und Aufsicht während der Mittagspause
(1. Lehrerkonferenz vom 14.09.2009 und KMS VI-5S5400 -6 43328 vom 23 7 2004)
Die Schüler sind nicht grundsätzlich verpflichtet, in der Mittagspause in der Schule zu blei¬ben. Die Schüler können ihr Mittagessen außerhalb der Schule besorgen. Auch wenn sich die Schüler nicht verpflichtend im Schulgebäude aufhalten, muss für eine angemessene Beaufsichtigung gesorgt werden. Es gilt der Grundsatz der Kontinuität und Prävention Es muss so regelmäßig kontrolliert werden, dass sich die Schüler nicht unbeaufsichtigt fühlen. Die Intensität hängt vom Alter der Schüler und der Raumsituation ab. Zwei Lehrkräfte werden fest zur Mittagsaufsicht eingeteilt, ansonsten üben alle anwesenden Lehrkräfte diese Dienstpflicht (s.o. ) aus.
Wir weisen die Eltern und Schüler ausdrücklich darauf hin, dass die Schülerun-fallversicherung nur einen Schutz für die Anwesenheit auf dem Schulgelände und für den Weg zur Schule bzw. nach Hause gewährt.